AGB

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Alle Angaben und Auskünfte über Lieferungen, Leistungen etc. stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar und befreien den anderen Teil nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Garantien im Rechtssinne erhält der andere Teil durch uns nicht.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtliche Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Lieferanten. Hierüber wird der andere Teil unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Preis und Zahlung

a. Die Preise gelten ab unserem Sitz, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Das Angebot behält 30 Tage Gültigkeit. Rechnungen, auch über Teillieferungen und -leistungen, werden sofort ausgestellt und sind sofort zu begleichen. Wir sind verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Die Zahlung gilt als erfüllt, wenn bei Wechseln und Schecks die Einlösung und endgültige Zahlung erfolgt ist. Zahlungsverzug tritt spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf. Bei Stundenarbeiten sind unser Stundenzettel verbindlich. Angefangenen Stunden können auf jede halbe Stunde aufgerundet werden.

b. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche ist nur statthaft, sofern die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Lieferzeit

a. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b. Die Liefer- und Leistungszeit ist gewahrt, wenn die Lieferung, Leistung etc. bis zum Ablauf der Liefer- und Leistungszeit unseren Sitz verlassen hat bzw.bei von uns verschuldeter Verhinderung des Versands oder der Annahme bei unserem Sitz bereitsteht.

c. Die Lieferfrist und Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder der zu erbringenden Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird uns die Lieferung, Leistung deshalb unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Das gleiche Recht steht dem anderen Teil hinsichtlich der Lieferungen, Leistungen zu, deren Übernahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglich mitteilen.

d. Die Einhaltung der Lieferfrist oder Leistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübernahme und Entgegennahme

a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

b. Verzögert sich der Versand oder die Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller überr, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

c. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.

d. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zusteht. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden und bis unsere sämtlichen aus dem Vertrag, oder früheren Verträgen, oder einem sonstigen rechtlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, reguliert sind.

b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die erarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Mieteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a.

c. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dem Buchstaben d. und e. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der andere Teil verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Unter den in Buchstaben a. genannten Voraussetzungen sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen.

e. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Mieteigentumsanteile gemäß Buchstabe b haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Mieteigentumsanteile.

f. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c und d bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Buchstabe e genannten Fällen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

VII.

Haftung für Mängel und Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang. Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung bei Induktionstiegelöfen, Krangießpfannen, Behandlungspfannen, Kupolöfen und Drehtrommelöfen, soweit hier ein natürlicher Verschleiß vorliegt und soweit wir hie feuerfeste Auskleidung anbringen.

2. Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung ist
a. Einhaltung der in unserem Angebot bzw. in unserer technischen Beschreibung zugrundeliegenden Betriebsverhältnisse

b. Verarbeitung der Materialien entsprechend unseren Zeichnungen

c. Trocknen und Sintern sowie An- und Abfahren der Anlage nach unseren Anhaltsvorschriften bzw. unter unserer Aufsicht . In jedem Fall ist die ordnungsgemäße Aufheizung durch lückenlose Aufschreibung nachzuweisen.

d. Nicht der Gewährleistung unterliegen: Ausbruch- und Brennarbeiten in oder an Ofengefäßen, wie z.B. Induktionsofen, Kupolofen, Vergießeinrichtungen, Induktoren, Kran- und Transportpfannen. Ausschluss gilt auch an Induktionsofenspulen, Induktorspulen, sowie Einblasdüsen und Lochsteinen.

e. Bei Eintritt eines Schadenfalles sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Im Schadensfall muss dem Lieferer Gelegenheit gegeben werden, von ihm zu vertretene Schäden zu bessern, wobei die Schadensbereiche hier frei zugänglich sein müssen.

3. Nicht unter obige Haltbarkeitsgewährleistung fallen

a. mechanische Zerstörung und Schäden, verursacht durch flüssige Schlacke,

b. normaler Verschleiß und Schäden (z.B. Risse), die auf die einwandfreie Funktion der Feuerfestauskleidung keinen Einfluss haben,

c. Schäden, verursacht durch vorhandenes Mauerwerk,

d. Auftreten von normaler Schwindung,

e. Schäden/Zerstörung durch Transport

Zeitgarantien für die Haltbarkeit werden grundsätzlich nicht übernommen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewähr auf Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische oder elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden oder Mangelfolgeschäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsauschluss gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, oder bei Verlust des Lebens des anderen Teils und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenstän den gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern und bei Arglist.

5. Schadenersatzansprüche des anderen Teils wegen Mängel verjähren nach einem Jahr ab Lieferung, Leistung etc. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des anderen Teils.

6. Zeitgarantien für die Haltbarkeit werden grundsätzlich nicht übernommen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Garantieansprüche können nur in Höhe des Auftrags- bzw Vertragswertes geltend gemacht werden.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für alle Rechtsstreitigkeiten bzw. Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

VIIII. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- ud Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen,durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird. Dies gilt auch bei Vertragslücken.

Gießereitechnik Enk GmbH & Co. KG
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